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VGH Bayern, 02.05.2006 - 11 CS 05.1825 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 20.09.2010 - 11 ZB 09.2307
Fahrtenbuchauflage
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es bisher offen gelassen, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.8.2009 DAR 2009, 597) zu folgen ist, der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, müsse dann notwendig als Zeuge einvernommen werden, wenn feststeht, dass er als Täter des aufzuklärenden Delikts ausscheidet (vgl. z.B. BayVGH vom 6.5.2010 Az. 11 ZB 09.2947 RdNr. 9), oder ob nicht vielmehr der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.10.1987 DAR 1988, 68) beizutreten ist, wonach es von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt, ob der Halter förmlich als Zeuge befragt werden muss (so auch BayVGH vom 2.5.2006 Az. 11 CS 05.1825, S. 8 AU).Der Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, kann deshalb erst dann als Zeuge einvernommen werden, wenn die für die Durchführung des Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständige Stelle zu erkennen gegeben hat, dass sie das Verfahren nicht mehr gegen ihn als Beschuldigten bzw. Betroffenen betreibt (vgl. BayVGH vom 2.5.2006, a.a.O., S. 6 f. AU).
- VG Bayreuth, 10.09.2019 - B 1 K 18.301
Anordnung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches
Diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (B.v. 02.05.2006 - 11 CS 05.1825).